DNV Touristik GmbH
Allgemeine Reise- und Teilnahmebedingungen
DNV-Touristik GmbH, Bolzstraße 126, 70806 Kornwestheim, Telefon: (07154) 13 18-30
(Stand: 19.09.2014)
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen
dem Kunden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen
die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die
Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 bis 11 BGB-InfoV
(Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und
füllen diese aus:
1. Abschluss des Reisevertrages/Verpflichtung des Kunden
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den
Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die
Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die
jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2. Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beför
derungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen
zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des
Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3. Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht vom
Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen
Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung
mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der
Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder auf elek
tronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der
Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese
Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags
dar.
1.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die
Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters
zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche
Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch
den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der
Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die
Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter
die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1. Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor
Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein
übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung
fällig. Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der
Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten
Grund abgesagt werden kann.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den
vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach
Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit
Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2 Satz 2 bis 4.5 zu belasten.
3. Leistungsänderungen
3.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die
Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht
beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche
Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der
Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot
anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des
Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise
diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der
Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der oben angegebenen Anschrift zu
erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch
diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich
zu erklären.
4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so
verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der
Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall
höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt
getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem
jeweiligen Reisepreis verlangen.
4.3. Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.
h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert
und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und
gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die
Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt
berechnet:
– Reisen mit Übernachtungen in Sonderzügen oder auf Schiffen
bis 92 Tage vor Reiseantritt 15 %,
91 bis 57 Tage vor Reiseantritt 40 %,
56 bis 29 Tage vor Reiseantritt 60 %,
28 bis 8 Tage vor Reiseantritt 85 %,
ab 7 Tage vor Reiseantritt/Nichterscheinen am Anreisetag 90 %.
– alle übrigen Reisen
bis 57 Tage vor Reiseantritt 15 %,
56 bis 33 Tage vor Reiseantritt 20 %,
32 bis 15 Tage vor Reiseantritt 40 %,
14 bis 8 Tage vor Reiseantritt 60 %,
ab 7 Tage vor Reiseantritt 80 %,
bei Nichterscheinen am Anreisetag 90 % des Reisepreises.
4.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter
nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden
entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
4.5. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine
höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist,
dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale
entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen
anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
4.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu
stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
5. Umbuchungen
5.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine
Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden
Fristen ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 25 n pro Reisenden erheben.
5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können,
sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag
gemäß Ziffer 4.2 bis 4.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige
Kosten verursachen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden,
nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger
Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige
Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der
ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung
entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann
vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die
Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem
vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen
sein muss, angegeben hat und b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und
die späteste Rücktrittsfrist angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der
Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist spätestens am 28. Tag vor dem
vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem
früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht
Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der
Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder
wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch
auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9. Mitwirkungspflichten des Reisenden
9.1. Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Der Reisende ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen
Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine
Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige
erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am
Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden,
sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben.
Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird in der
Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet.
Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie
ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde/Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB
bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter
erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor
eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter
erkennbares Interesse des Kunden/Reisenden gerechtfertigt wird.
9.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter
dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der
zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel
Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die
Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb
21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung
oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung
des Veranstalters anzuzeigen.
9.4. Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen
Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom
Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit ein Reiseveranstalter für einen
dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche
nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der
Beschränkung unberührt.
10.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sporteranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen,
Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese
Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und
unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig
gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der
Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Der Reiseveranstalter haftet jedoch a)
für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort
der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und
die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und soweit für einen Schaden
des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten
des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
11. Ausschluss von Ansprüchen
11.1. Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB hat der Kunde/Reisende spätestens innerhalb
eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise
geltend zu machen.
11.2. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich
anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines
solchen Tages der nächste Werktag.
11.3. Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber dem Reiseveranstalter unter der
vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen.
11.4. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde/Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn
er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
11.5. Die Frist aus 11.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder
Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.3.,
wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend
gemacht werden Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen,
ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung
geltend zu machen.
12. Verjährung
12.1. Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt
auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
12.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
12.3. Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des
vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag,
einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem
Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
12.4. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende
der Hemmung ein.
13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens:
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die
Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise
zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei
der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die
Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw.
werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug
durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als
ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den
Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte
einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel
unterrichtet wird. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar:
http://air-ban.europa.eu
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1. Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen
Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass- Visa- und
Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor
Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des
Reisenden (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
14.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich
notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von
Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser
Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen
Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch
informiert hat.
14.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit
der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten
schuldhaft verletzt hat.