DNV Touristik GmbH

Allgemeine Reise- und Teilnahmebedingungen
DNV-Touristik GmbH, Bolzstraße 126, 70806 Kornwestheim, Telefon: (07154) 13 18-30 

(Stand: 19.09.2014)
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen 

dem Kunden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen 

die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die 

In­for­ma­tions­vorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 bis 11 BGB-InfoV 

(Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und 

füllen diese aus:
1. Abschluss des Reisevertrages/Verpflichtung des Kunden
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reisever­anstal­ter den 

Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die 

Reiseausschreibung und die ergänzenden In­for­mationen des Reiseveranstalters für die 

jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2. Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Be­för­

derungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Ver­einbarungen 

zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zu­siche­­run­gen zu machen, die den vereinbarten 

Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des 

Reisever­an­stalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3. Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht vom 

Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reisever­an­­­stalter und dessen 

Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung 

mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der 

Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder auf elek­

tronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der 

Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese 

Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags 

dar.
1.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die 

Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung 

durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 
1.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reisever­an­stalters 

zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach 

Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche 

Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch 

den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt. 
1.7. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der 

Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die 

Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen 

Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter 

die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
2. Bezahlung 
2.1. Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor 

Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein 

übergeben wurde. Nach Vertrags­ab­schluss wird gegen Aushändigung des 

Sicherungsscheines eine An­zah­lung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung 

fällig. Die Rest­zahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der 

Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten 

Grund abgesagt werden kann. 
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht ent­sprechend den 

vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reisever­an­stalter berechtigt, nach 

Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit 

Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2 Satz 2 bis 4.5 zu belasten.
3. Leistungsänderungen 
3.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des 

Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter 

nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die 

Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzu­schnitt der Reise nicht 

beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten 

Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche 

Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Ände­rungsgrund zu informieren. 
3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleis­tung ist der 

Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an 

einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der 

Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot 

anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des 

Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise 

diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der 

Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der oben ange­gebenen Anschrift zu 

erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch 

diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich 

zu erklären.
4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so 

verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der 

Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall 

höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt 

getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem 

jeweiligen Reisepreis verlangen.
4.3. Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. 

h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich 

vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert 

und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und 

gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die 

Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt 

berechnet:
– Reisen mit Übernachtungen in Sonderzügen oder auf Schiffen
bis 92 Tage vor Reiseantritt    15 %,
91 bis 57 Tage vor Reiseantritt    40 %,
56 bis 29 Tage vor Reiseantritt    60 %,
28 bis 8 Tage vor Reiseantritt    85 %,
ab 7 Tage vor Reiseantritt/Nichterscheinen am Anreisetag    90 %.
– alle übrigen Reisen
bis 57 Tage vor Reiseantritt    15 %,
56 bis 33 Tage vor Reiseantritt    20 %,
32 bis 15 Tage vor Reiseantritt    40 %,
14 bis 8 Tage vor Reiseantritt    60 %,
ab 7 Tage vor Reiseantritt    80 %,
bei Nichterscheinen am Anreisetag    90 % des Reisepreises.
4.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reisever­an­stalter 

nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden 

entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. 
4.5. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pau­schalen eine 

höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reise­ver­anstalter nachweist, 

dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale 

entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte 

Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen 

anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
4.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu 

stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
5. Umbuchungen
5.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des 

Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der 

Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine 

Umbuchung vorgenommen, kann der Reise­ver­anstalter bei Einhaltung der nachstehenden 

Fristen ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 25 n pro Reisenden erheben.  
5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, 

sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag 

gemäß Ziffer 4.2 bis 4.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung 

durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige 

Kosten verursachen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung 
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, 

nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger 

Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige 

Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der 

ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung 

entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer 

Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann 

vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die 

Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem 

vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen 

sein muss, angegeben hat und b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und 

die späteste Rücktrittsfrist angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der 

Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist spätestens am 28. Tag vor dem 

vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem 

früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht 

werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht 

Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der 

Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn 

der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder 

wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des 

Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch 

auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie 

diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der 

nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den 

Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9. Mitwirkungspflichten des Reisenden
9.1. Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. 

Der Reisende ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen 

Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine 

Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige 

erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am 

Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, 

sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. 

Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird in der 

Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. 
Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie 

ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde/Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB 

bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Reise­veranstalter 

erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor 

eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn 

Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die 

sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter 

erkennbares Interesse des Kunden/Reisenden gerechtfertigt wird.
9.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter 

dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der 

zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel 

Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die 

Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 

21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung 

oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung 

des Veranstalters anzuzeigen.
9.4. Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen 

Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom 

Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
10. Beschränkung der Haftung 
10.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht aus der 

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den 

dreifachen Reisepreis beschränkt a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich 

noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit ein Reiseveranstalter für einen 

dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines 

Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche 

nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der 

Beschränkung unberührt.
10.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und 

Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich 

vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sporteranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, 

Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese 

Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und 

unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig 

gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der 

Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Der Reiseveranstalter haftet jedoch a) 

für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort 

der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und 

die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und soweit für einen Schaden 

des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten 

des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
11. Ausschluss von Ansprüchen 
11.1. Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB hat der Kunde/Reisende spätestens innerhalb 

eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise 

geltend zu machen.
11.2. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. 

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich 

anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines 

solchen Tages der nächste Werktag.
11.3. Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber dem Reiseveranstalter unter der 

vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen.
11.4. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde/Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn 

er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
11.5. Die Frist aus 11.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder 

Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.3., 

wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend 

gemacht werden Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, 

ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung 

geltend zu machen.
12. Verjährung
12.1. Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des 

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen 

Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder 

Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt 

auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder 

grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen 

Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 
12.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
12.3. Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des 

vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, 

einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem 

Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
12.4. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen 

über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung 

gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der 

Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende 

der Hemmung ein.
13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens: 

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden 

Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die 

Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise 

zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei 

der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der 

Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die 

Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. 

werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug 

durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als 

ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den 

Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte 

einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel 

unterrichtet wird. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: 

http://air-ban.europa.eu
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1. Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen 

Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass- Visa- und 

Gesundheitsvorschriften vor Vertrags­ab­schluss sowie über deren evtl. Änderungen vor 

Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat 

Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des 

Reisenden (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
14.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich 

notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von 

Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser 

Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen 

Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch 

informiert hat. 
14.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang 

notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit 

der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten 

schuldhaft verletzt hat.
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