Müller Touristik GmbH

1. Reisebuchung, Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtung für Mitreisende

1.1 Für alle Buchungswege (z. B. im Reisebüro, direkt beim Veranstalter, telefonisch, online etc.) gilt:

a) Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende der Müller-Touristik GmbH & Co. KG (Reiseveranstalter) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.

b) Der Anmeldende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen.

c) Der Reisevertrag kommt erst mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme erfolgt durch Aushändigung oder Übersendung der Buchungsbestätigung (Reisebüro, Postweg, E-Mail), welche gleichzeitig die Rechnung darstellt. Mit der Buchungsbestätigung erfragt der Veranstalter Name, Geschlecht und Alter der jeweiligen Reiseteilnehmer. Diese Informationen sind vom Reiseanmelder bis spätestens 2 Wochen nach Buchung an Müller-Touristik zu melden. Die Verarbeitung dieser Daten ist notwendig, damit der Vertrag erfüllt werden kann. Auf unsere Datenschutzerklärung auf der Internetseite https://www.mueller-touristik.de/datenschutz/ weisen wir Sie hiermit hin.

d) Reiseteilnehmer von Reisen der Marken „Müller ... macht Party!“ und „Meier ... liebt Erlebnis & Geselligkeit!“ müssen grundsätzlich volljährig sein, es sei denn, der Reiseveranstalter hat vor Abschluss des Reisevertrages der Buchung einer Reise für einen Minderjährigen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Programme in den Eurostrand Resorts Moseltal und Lüneburger Heide sind buchbar ab 21 Jahren. Das Durchschnittsalter der Gruppe muss mindestens 25 Jahre betragen.

e) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt darin ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 14 Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalte die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Zahlung des Reisepreises erklärt.

f) Bei einer Reisevormerkung einer noch nicht katalogmäßig ausgeschriebenen Reise unterbreitet der Reiseveranstalter unverzüglich nach Erscheinen des für die vorgemerkte Reise maßgeblichen Preises ein befristetes Angebot, welches der Reisende innerhalb der angegebenen Frist durch ausdrückliche Erklärung annehmen kann. Nimmt der Reisende dieses Angebot nicht innerhalb der Frist an, besteht keinerlei Anspruch auf Buchung der Reise.

g) Die vom Veranstalter vor der Buchung einer Pauschalreise übermittelten vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

h) Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

1.2 Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z. B. auf Papier oder per E-Mail), sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3 Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung erläutert.

b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.

d) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ oder mit vergleichbarer Formulierung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.

e) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).

f) Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung des Buttons begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Vertrages.

g) Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung des Reiseveranstalters beim Reisenden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Reiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

2. Bezahlung, Reiseunterlagen

2.1 Bezahlung

a) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Reisendengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein gem. § 651r BGB mit Namen und Kontaktdaten des Reisenden geldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

b) Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden und schließt sie keine Übernachtung ein, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

c) Mit Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung/Rechnung und Aushändigung des Sicherungsscheines werden innerhalb von 14 Tagen 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Zusätzlich sind im Falle des Abschlusses von Versicherungen (z. B. Reiserücktrittsversicherung) etwaige Versicherungsprämien in voller Höhe fällig.

d) Die Restzahlung muss – ohne weitere Aufforderung – spätestens 28 Tage vor Reisetermin gezahlt sein, sofern der Sicherungsschein übergeben ist. Bei kurzfristigen Buchungen – wenn zwischen Buchungsdatum und Reisetermin weniger als 28 Tage liegen – ist der Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines in voller Höhe sofort zu zahlen.

e) Geht der vollständige Anzahlungsbetrag oder Restbetrag nicht innerhalb der o. g. Fristen ein und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung dieser nicht geleistet, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren. In diesem Fall kann der Reiseveranstalter die gemäß den Ziffern 5.2 bis 5.6 zu berechnenden Kosten als Schadenersatz geltend machen, vorausgesetzt, es liegt nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein wirksamer Rücktrittsgrund zugunsten des Reisenden vor. Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung.

f) Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer ausschließlich an den auf der Rechnung ausgewiesenen Empfänger zu richten. Wird der Betrag an jemand anderen gezahlt, so erfolgt die Zahlung auf eigenes Risiko und berechtigt deshalb nur dann zur Inanspruchnahme der Leistungen aus dem Reisevertrag, wenn der Reisepreis vollständig beim Reiseveranstalter eingegangen ist. Zahlungen werden ausschließlich per Banküberweisung akzeptiert.

2.2 Reiseunterlagen

Der Reiseveranstalter ist bemüht, die Reiseunterlagen ca. 14 Tage vor Reisetermin zu versenden. Sollte der Reisende diese nicht spätestens 5 Tage vor dem Reisetermin erhalten haben, wird er den Reiseveranstalter bzw. das Reisebüro entsprechend informieren. Müssen vor Leistungsbeginn Ersatzunterlagen wegen eines durch den Reiseteilnehmer zu verantwortenden Verlustes von Reiseunterlagen oder Tickets beschafft werden, geht dies zulasten des Reiseteilnehmers und wird mit einer Gebühr von € 75,– pro Person berechnet. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale.

3. Beförderung

3.1 Nimmt bei Flugreisen der Reisende im Zielgebiet die Reiseleitung nicht in Anspruch, ist er verpflichtet, sich spätestens 24 Stunden vor dem Rückflug bei der in den Reiseunterlagen aufgeführten Fluggesellschaft den genauen Zeitpunkt des Rückfluges nochmals bestätigen zu lassen. Für Nachteile, die durch Nichtbeachtung dieser Maßnahme entstehen und die der Reiseteilnehmer zu vertreten hat, kann der Reiseveranstalter nicht aufkommen.

3.2 Bei Schiffsreisen, Partyzugreisen und Busreisen ist ein Koffer bzw. eine Reisetasche mit einem Gesamtmaß von 158 cm (Breite + Höhe + Tiefe) plus ein Handgepäckstück von ca. 40 cm x 30 cm x 20 cm pro Person zulässig. Die Mitnahme von Sondergepäck ist aus Sicherheitsgründen nur nach vorheriger Anmeldung und Genehmigung möglich. Bei Flugreisen ist die Beförderung von über die Freimenge hinausgehendem Gepäck (Übergepäck) nur möglich, sofern dies im Katalog ausdrücklich erwähnt ist. 


3.3 Der Reiseveranstalter behält sich vor, die Zustiegs- und/oder Fahrzeitenplanungen wegen notwendiger Änderungen im Streckenverlauf anzupassen.

3.4 Anreisen mit dem Fun-Express (Mindestteilnehmerzahl 200 Personen) und dem Party-Bus (Mindestteilnehmerzahl 25 Personen auf einer Strecke) zu den Eurostrand Resorts Moseltal und Lüneburger Heide können bei Nichterreichen dieser Mindestteilnehmerzahl durch eine alternative Anreisemöglichkeit ersetzt werden.

4. Leistungen, Leistungsänderungen, Preisanpassungen

4.1 Die Angebote zu den vertraglichen Reiseleistungen in diesem Katalog entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Bis zur Übermittlung des Buchungswunsches sind Änderungen der Leistungen aus sachlichen Gründen möglich. Über diese wird der Reisende vom Reiseveranstalter vor Vertragsabschluss unterrichtet.

4.2 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. 

4.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des

Reisevertrages geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist
• entweder die Änderung anzunehmen
• oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten
• oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat.

Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Reisende in der Erklärung gemäß Ziffer 4.3 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

4.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder anderer Energieträger oder der Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.

c) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Gleiches gilt im Falle der Erhöhung der Umsatzsteuer.

d) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.

e) Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 20 Tage liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.

4.6 Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen.

4.7 Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die unter 4.5 genannten Preise, Abgaben, Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren  Kosten beim Reiseveranstalter führt.

4.8 Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % des Reisepreises ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende ist verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber mitzuteilen, ob er die Preiserhöhung annimmt, vom Vertrag zurücktritt oder eine ggf. an einer anderen angebotenen Reise teilnimmt. Auf § 651 g Abs. 2 Satz 3 BGB wird hingewiesen.

5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Stornokosten

5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Es wird dem Reisenden im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen dringend empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. Die Abmeldung des Reisenden wird wirksam an dem Tag, an dem sie dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro zugeht.

5.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Reisenden wie folgt berechnet:

a) Bei Schiffsreisen mit den Müller-Clubschiffen (VistaNeo, MPS Rembrandt, MS Johann Strauss, DFDS Seaways, Stena Line und Reisen mit der Color Line aus dem Müller ... macht Party-Katalog), Partyzugreisen (außer Eurostrand Resorts mit Fun-Express-Anreise):

  • bis 90 Tage vor Reiseantritt: 20 %, mindestens € 25,– pro Person
  • 89 – 30 Tage vor Reiseantritt: 35 %, mindestens € 25,– pro Person
  • 29 – 21 Tage vor Reiseantritt: 45 %, mindestens € 25,– pro Person
  • 20 – 11 Tage vor Reiseantritt: 60 %, mindestens € 25,– pro Person
  • 10 – 2 Tage vor Reiseantritt: 70 %, mindestens € 25,– pro Person
  • 1 Tag vor Reiseantritt bzw. Nichtanreise: 90 %, mindestens € 25,– pro Person

b) Bei Flugreisen, Busreisen (außer Eurostrand Resorts), „Floßfahrt auf dem Main“ aus dem Meier-Katalog:

  • bis 30 Tage vor Reiseantritt: 30 %, mindestens € 25,– pro Person
  • 29 – 21 Tage vor Reiseantritt: 45 %, mindestens € 25,– pro Person
  • 20 – 11 Tage vor Reiseantritt: 65 %, mindestens € 25,– pro Person
  • 10 – 2 Tage vor Reiseantritt: 80 %, mindestens € 25,– pro Person
  • 1 Tag vor Reiseantritt bzw. Nichtanreise: 95 %, mindestens € 25,– pro Person

c) Bei Eigenanreise (außer Eurostrand Resorts):

  • bis 30 Tage vor Reiseantritt: 20 %, mindestens € 25,– pro Person
  • 29 – 21 Tage vor Reiseantritt: 25 %, mindestens € 25,– pro Person
  • 20 – 11 Tage vor Reiseantritt: 45 %, mindestens € 25,– pro Person
  • 10 – 2 Tage vor Reiseantritt: 60 %, mindestens € 25,– pro Person
  • 1 Tag vor Reiseantritt bzw. Nichtanreise: 80 %, mindestens € 25,– pro Person

d) Eurostrand Resorts Moseltal, Lüneburger Heide (Fun Express, Busanreise und eigene Anreise):

  • bis 6 Monate vor Reiseantritt: 10 %, mindestens € 25,– pro Person
  • bis 60 Tage vor Reiseantritt: 20 %, mindestens € 25,– pro Person
  • 59 – 21 Tage vor Reiseantritt: 30 %, mindestens € 25,– pro Person
  • 20 – 11 Tage vor Reiseantritt: 50 %, mindestens € 25,– pro Person
  • 10 – 2 Tage vor Reiseantritt: 60 %, mindestens € 25,– pro Person
  • 1 Tag vor Reiseantritt bzw. Nichtanreise: 80 %, mindestens € 25,– pro Person

e) Bei allen Reisen mit MS VistaBelle und MS VistaSky aus dem Meier-Katalog:

  • Bis 31 Tage vor Reiseantritt: 25% (mindestens € 25,– pro Person)
  • 30-25 Tage vor Reiseantritt: 40%, 24-18 Tage vor Reiseantritt: 50%
  • 17-11 Tage vor Reiseantritt: 60%, 10-4 Tage vor Reiseantritt: 80%
  • Ab 3 Tage vor Reiseantritt bzw. Nichtanreise: 90%

f) Bei allen Reisen mit AIDA:

  • Bis 50 Tage vor Reiseantritt: 25% (mindestens € 50,– p.P.)
  • 49-30 Tage vor Reiseantritt:30%, 29-22 Tage vor Reiseantritt: 40%
  • 21-15 Tage vor Reiseantritt: 60%, 14-1 Tag vor Reiseantritt: 80%
  • Nichtanreise: 95%

Bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine steht dem Reiseveranstalter eine pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % des anteiligen Reisepreises zu, mindestens jedoch eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro. Daneben behält sich der Reiseveranstalter das Recht vor, bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine mit gebuchter Dreier- oder Viererbelegung eine Umbuchung der Kabine vorzunehmen.

g) Bei allen Reisen mit Color Line (Minitrip Oslo) aus dem Meier-Katalog: 

  • bis 31 Tage vor Reiseantritt: 20 %, mindestens € 25,– pro Person
  • 30 – 8 Tage vor Reiseantritt: 50 %, mindestens € 25,– pro Person
  • Ab 7 Tage vor Reiseantritt bzw. Nichtanreise: 95 %, mind. € 25,– pro Person

5.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale.

5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

5.6 Rücktrittsgebühren sind sofort fällig.

5.7 Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

6. Umbuchungen, Änderung der bestehenden Buchung, Meldung von Ersatzpersonen

6.1 Bei Eigenanreise, Flugreisen, Schiffsreisen mit den Müller-Clubschiffen, Partyzugreisen und Busreisen oder Kombinationen dieser Reisen (außer Eurostrand Resorts Moseltal und Lüneburger Heide) gilt Folgendes:

6.1.1 Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Auf Wunsch des Reisenden nimmt der Reiseveranstalter eine Abänderung der Reiseanmeldung (Umbuchung) vor, soweit die Durchführung möglich ist. Als Umbuchungen gelten, unter Beibehaltung des Zielortes, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins (innerhalb der gleichen Saisonzeit, im selben Reisejahr), der Unterkunft/Belegungsart oder des Abfahrtsortes. Eine Änderung der gebuchten Beförderungsart gilt nur dann als Umbuchung, wenn von Eigenanreise auf eine andere Beförderungsart unter Beibehaltung des Zielortes geändert wird. Eine Umbuchung von einer Festbuchung auf eine Vormerkung ist nicht möglich. Wird auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter in Abhängigkeit von den nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisendem wie folgt erheben: Erfolgt die Umbuchung bis 30 Tage vor Reiseantritt, (bei AIDA bis 60 Tage vor Reiseantritt), berechnet der Reiseveranstalter für die Bearbeitung der Umbuchung € 30,– pro Person. In allen weiteren Fällen (insbesondere Umbuchungen ab 29 Tage vor Reiseantritt, Änderungen des Zielortes, Änderungen der Beförderungsart – außer von Eigenanreise auf eine andere Beförderungsart – etc.) können, soweit die Durchführung überhaupt möglich ist, Änderungswünsche nur nach Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag gemäß den Ziffern 5.2 bis 5.6 und zu den dort aufgeführten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Änderungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Abweichende Umbuchungsbedingungen bei den Eurostrand Resorts Moseltal und Lüneburger Heide: Erfolgt die Umbuchung (für bis zu 12 Monate nach dem ursprünglichen Reisetermin) bis 6 Monate vor Reiseantritt, berechnet der Reiseveranstalter für die Bearbeitung der Umbuchung € 10,– pro Person. Zwischen 6 Monate und 90 Tage vor Anreise € 20,– pro Person, zwischen 89 Tagen und 30 Tagen vor Anreise € 50,– pro Person. Ab 29 Tagen können Änderungswünsche nur nach Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag gemäß den Ziffern 5.2 bis 5.6 und zu den dort aufgeführten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.

6.1.2 Der Reisende kann bis zum Reisetermin eine Ersatzperson für sich und/oder die anderen von ihm angemeldeten Personen bestellen. Im Zweifel hat der Reisende den Zugang der Mitteilung bei dem Reiseveranstalter nachzuweisen. Die Benennung einer Ersatzperson ist grundsätzlich gegen eine Gebühr von € 25,– möglich. Bei Namensänderungen für Flugreisen gelten folgende Gebühren: Meldung bis 8 Tage vor Reiseantritt€ 30,–; Meldung 7–0 Tage vor Reiseantritt € 75,–. Namensänderung bei Reisen mit AIDA sind bis 7 Tage vorher gegen eine Gebühr von € 50,- möglich. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen oder sich die Gruppenzusammensetzung (männliche/weibliche Teilnehmer) der angemeldeten Gruppe ändert. Bei Widerspruch durch den Reiseveranstalter gelten die üblichen Rücktrittsbedingungen. Das Kriterium Gruppenzusammensetzung gilt nicht für Reisen aus dem Katalog „Meier ... liebt Erlebnis & Geselligkeit!“ (Ausnahme sind die Programme in den Eurostrand Resorts Moseltal, Lüneburger Heide sowie Reisen mit den MüllerClubschiffen) sowie Reisen aus dem Katalog „Schmidt ... macht Urlaub!“. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6.2 Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

8.1 Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er

a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und

b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt. Ein Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Reisenden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

8.2 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der Reiseveranstalter unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.

9. Kündigung

9.1 Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

9.2 Ausschluss von Veranstaltungen aufgrund falscher Angaben

Die in der Bestätigung genannten Angaben (männliche/weibliche Teilnehmer, Altersangaben) sind Bestandteil des Vertrages. Der Reiseveranstalter behält sich vor, diese bei Anreise auf Korrektheit zu überprüfen und nicht oder nicht korrekt angemeldete Personen von der Reise bzw. von einzelnen Veranstaltungen auszuschließen.

10. Mitwirkungspflichten des Reisenden

10.1 Reiseunterlagen

Der Reisende hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Reise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

10.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktstelle des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in den Reiseunterlagen unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Reise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

10.3 Fristsetzung vor Kündigung

Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

10.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen

a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten.

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchstabe a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

11. Beschränkung der Haftung

11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des  Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.

11.3 Im Fall der Verspätung von Partyzügen haftet der Reiseveranstalter nur, sofern diese von ihm wider Treu und Glauben herbeigeführt worden ist.

12. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Information über Verbraucherstreitbeilegung

12.1 Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Reise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

12.2 Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/main

13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite  abrufbar: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1 Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl.  Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

14.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zulasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.

14.4 Es gilt zu beachten, dass der Reiseveranstalter die aufgeführten Leistungen nur dann bzw. in dem Rahmen erbringen kann, wie es die behördlichen Vorschriften in Deutschland und in dem Urlaubsland rechtlich zulassen. Davon betroffen können unmittelbar von dem Reiseveranstalter angebotene Leistungsbestandteile (z. B. eingeschränkte Poolnutzung, Menü statt Buffet) sein, aber auch Einschränkungen bei der Einreise sowie allgemein vor Ort. Dieser Hinweis berührt nicht die  gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Reisenden.

15. Rechtswahl und Gerichtsstand

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

15.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

15.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist sein Wohnsitz maßgebend. Für Klagen gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

15.3 Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die vertraglich vereinbarten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

16. Allgemeines / Nutzung unverschlüsselter E-Mails

16.1 Alle Angaben in den Katalogen und Prospekten entsprechen dem Stand bei Drucklegung.

16.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

16.3 Mit der Anerkennung der Reisebedingungen bestätigt der Kunde, dass er die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen hat.

16.4 Die Sicherheit von Übermittlungen von E-Mails kann nicht garantiert werden. Via E-Mail übermittelte Informationen können abgefangen oder geändert werden, verloren gehen oder zerstört werden, verspätet oder unvollständig ankommen oder Viren enthalten. Der Reiseveranstalter übernimmt daher keine Gewähr für Irrtürmer oder Auslassungen jeder Art im Inhalt sowie sonstigen Risiken, die auf die Übermittlung via E-Mail zurückzuführen sind. Sofern Reisende dem Reiseveranstalter eine E-Mail-Adresse überlassen bzw. selbst unverschlüsselte E-Mails zusenden, geht der Reiseveranstalter von einer eigenverantwortlichen Wahl aus, die oben genannten Risiken einzugehen.

16.5 Beschwerdestelle bei Streitigkeiten mit Versicherungsunternehmen oder -vermittlern: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32, 10006 Berlin www.versicherungsombudsmann.de


Stand: 01.08.2024
Veranstalter:
Müller-Touristik GmbH & Co. KG
Klosterstraße 13, 48143 Münster, Deutschland

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